Dieser Artikel ist Teil der Reihe Wohngeschichte, in der Häuserhelden Themen aus der Geschichte des genossenschaftlichen Wohnungsbaus aufbereitet. Grundlage ist das Jubiläumsbuch „100 Jahre Baugenossenschaft Neu Heidelberg eG" (Heidelberg, 2018). Es geht um Heidelberg, nicht um Düsseldorf oder das Bergische Land, unser eigenes Tätigkeitsgebiet.
In Heidelberg stehen 2.830 Objekte unter Denkmalschutz, zusammen mit der Altstadt und der Weststadt als Gesamtanlagen. Dass das Heidelberger Schloss dazugehört, überrascht niemanden. Weniger bekannt ist, dass auch gewöhnliche Siedlungshäuser diesen Status erreichen können, darunter Bauten der Baugenossenschaft Neu Heidelberg eG. Ihr Fall zeigt, wie Denkmalschutz in der Praxis funktioniert und wo er an Grenzen stößt.
Warum auch Siedlungshäuser zu Kulturdenkmälern werden
Der Begriff Denkmalschutz wird meist mit Schlössern, Kirchen oder historischen Altstädten verbunden. Das Grundprinzip reicht aber deutlich weiter zurück und weiter hinaus: Schon die Weimarer Verfassung von 1919 stellte „Denkmäler der Kunst, der Geschichte und der Natur sowie der Landschaft" unter den Schutz des Staates. Die heutigen Landesdenkmalschutzgesetze konkretisieren das und erfassen dabei eine große Bandbreite an Objekten, von Architekturperlen über städtebauliche Ensembles bis zu historischen Zeugnissen aus Technik, Wirtschaft oder Volkskunde.
Genau in dieses Raster können auch Siedlungen aus Genossenschaftsbauten fallen. Neu Heidelberg begann mit ihren ersten Siedlungshäusern etwa zur gleichen Zeit, als der Denkmalschutz erstmals auf nationaler Ebene verankert wurde, ohne dass damals jemand daran dachte, diese Alltagsarchitektur eines Tages als schützenswertes Kulturgut einzustufen. Heute gelten einzelne Bauteile und Gebäude der Siedlung sowie Objekte in Neuenheim und der Weststadt als bauliche Kleinodien, etwa der Treppenaufgang des Gebäudekomplexes in der Dantestraße. Inzwischen würdigt sogar die UNESCO-Welterbeliste verstärkt immaterielles Kulturerbe, zu dem neuerdings auch die Idee der Genossenschaft selbst zählt.
Drei Behörden, eine gemeinsame Liste
Die Pflege des Denkmalschutzes verteilt sich in der Praxis auf drei Ebenen. Die unteren Behörden sitzen bei den Kommunen, in Heidelberg beim zuständigen Sachgebiet des Amts für Baurecht und Denkmalschutz, und prüfen die konkreten Vorschläge. Dazwischen liegt bei den Regierungspräsidien die höhere Denkmalschutzbehörde. Die oberste Instanz ist das Landesamt für Denkmalpflege, in Baden-Württemberg angesiedelt beim Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau. Die oberen Behörden entscheiden mit und führen bundesweit die Inventarisierung, also die Liste der geschützten Objekte.
Wie heftig über die richtige Methode gestritten werden kann, zeigte sich schon 1891 am Heidelberger Schloss selbst. Der Kunsthistoriker Georg Dehio, Verfasser des bis heute fortgeführten „Handbuchs der deutschen Kunstdenkmäler", prägte den Schlachtruf „Conserviren nicht restauriren" und stellte sich damit gegen Pläne, Teile des Schlosses als Stilrekonstruktion neu aufzubauen. Dehios Position, lieber zu bewahren als neu zu gestalten, setzte sich im Grundsatz durch und prägt die Denkmalpflege bis heute.
Das Spannungsfeld: Schönheit erhalten, Alltag ermöglichen
Für Eigentümer denkmalgeschützter Wohnhäuser bedeutet dieses Prinzip oft einen echten Zielkonflikt. Fenster und Balkontüren müssen funktionieren, dämmen und sich warten lassen, dürfen aber ihren historischen Charakter nicht verlieren. Bei einem Haus in der Zähringerstraße 43 wurden genau solche Fenster und Balkontüren wegen ihrer besonderen Schönheit zum Gegenstand einer denkmalschützerischen Diskussion. Der Streit ging so weit, dass im Zuge eines Rechtsstreits eine der Balkontüren archiviert werden musste, statt einfach ausgetauscht oder entsorgt zu werden.
Solche Fälle zeigen, dass Denkmalschutz bei Wohnsiedlungen kein rein ästhetisches Anliegen ist, sondern unmittelbar in Modernisierungsfragen eingreift, die bei ungeschützten Gebäuden unkompliziert wären. Für eine Genossenschaft wie Neu Heidelberg heißt das: Instandhaltung und Sanierung ihrer Bestände sind kein rein bautechnisches, sondern auch ein denkmalrechtliches Thema. Gerade bei Siedlungen aus der Zeit des frühen genossenschaftlichen Wohnungsbaus wird so sichtbar, dass Alltagsarchitektur, die ursprünglich nur bezahlbaren Wohnraum schaffen sollte, im Rückblick selbst zum Kulturerbe werden kann, mit allen Pflichten und Abwägungen, die daraus folgen.
Bildnachweis: Foto von Jörg Blobelt, Lizenz CC BY-SA 4.0, Wikimedia Commons.