Ein Steuerbescheid ist kein letztes Wort. Wer eine fehlerhafte Angabe entdeckt oder eine andere Rechtsauffassung vertritt, kann sich dagegen wehren. Bei Immobilien tauchen bestimmte Streitpunkte immer wieder auf. Hier der Überblick, wann sich ein Einspruch lohnt und wie er abläuft.
Die Einspruchsfrist
Die Einspruchsfrist beträgt grundsätzlich einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids, geregelt in Paragraf 355 der Abgabenordnung (AO). Diese Frist ist unbedingt einzuhalten. Verstreicht sie, wird der Bescheid bestandskräftig, und eine spätere Korrektur ist nur noch in engen Ausnahmefällen möglich.
Das Datum der Bekanntgabe ist der erste Wert, den Sie bei jedem Bescheid notieren sollten, noch bevor Sie den Inhalt im Detail prüfen.
Typische Anlässe für einen Einspruch bei Immobilien
Aus der Praxis sind es meist dieselben Streitpunkte, die bei Immobilieneigentümern zu einem Einspruch führen:
- Fehlerhafte Angaben im Grundsteuerwertbescheid: falsche Fläche, falsches Baujahr oder falsche Nutzungsart. Mehr dazu im Artikel Grundsteuerbescheid verstehen.
- Nicht anerkannte Werbungskosten: das Finanzamt erkennt bestimmte Kosten aus der Vermietung nicht oder nur teilweise an.
- Streit über die Kaufpreisaufteilung: Finanzamt und Eigentümer sind sich uneinig, welcher Anteil des Kaufpreises auf das Grundstück und welcher auf das Gebäude entfällt. Die Grundlagen dazu erklären wir im Artikel Kaufpreisaufteilung: warum Grundstück und Gebäude getrennt werden müssen.
- Unterschiedliche Auffassung zur AfA-Bemessungsgrundlage: Streit darüber, auf welcher Grundlage die Abschreibung berechnet wird.
Wie ein Einspruch formal abläuft
Ein Einspruch muss schriftlich oder zur Niederschrift beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden, dem Finanzamt, das den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Eine ausführliche Begründung ist nicht zwingend sofort erforderlich, sie kann nachgereicht werden. In der Praxis beschleunigt eine klare, nachvollziehbare Begründung bereits im Einspruch die Bearbeitung aber deutlich, da das Finanzamt sonst erst nachfragen muss, worum es konkret geht.
Einspruch oder Änderungsantrag: der Unterschied
Nicht jeder Fehler braucht einen vollständigen Einspruch. Bei offensichtlichen Rechen- oder Übertragungsfehlern, etwa einer falsch übertragenen Zahl, reicht häufig ein formloser Antrag auf Berichtigung nach Paragraf 129 AO. Ein echter Einspruch ist dagegen für inhaltliche Streitfragen gedacht, bei denen eine andere Rechtsauffassung oder eine sachliche Bewertung im Raum steht, etwa bei der Kaufpreisaufteilung oder der Anerkennung von Werbungskosten.
Im Zweifel ist es sinnvoller, formal den Einspruch zu wählen, da er auch Fälle abdeckt, die über einen reinen Rechenfehler hinausgehen.
Objektunterlagen, die bei einem Einspruch helfen
Häuserhelden liefert die Objektdaten, Grundrisse und Unterlagen, die bei einer Auseinandersetzung mit dem Finanzamt oft gebraucht werden.
Erstgespräch buchenDieser Artikel ersetzt keine Steuerberatung. Häuserhelden ist Immobilienmakler, kein Steuerberater. Bei komplexeren Fällen oder einem bereits laufenden Verfahren sollten Sie einen Steuerberater oder einen Fachanwalt für Steuerrecht hinzuziehen.