Vermietung · Lesezeit ca. 6 Min · von Daniel Kircher

Eigenbedarfskündigung: was Vermieter wissen müssen

Voraussetzungen, Fristen und Risiken der Kündigung wegen Eigenbedarfs, sachlich eingeordnet für Vermieter im Kreis Mettmann.

Die Eigenbedarfskündigung ist eines der am häufigsten diskutierten Themen im Mietrecht, weil sie tief in das Leben des Mieters eingreift. Sie ist rechtlich möglich, aber an strenge Voraussetzungen gebunden. Dieser Artikel ordnet die Regeln sachlich ein, für Vermieter und mit Blick auf die Rechte der Mieter.

Wann Eigenbedarf vorliegt

Nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB kann ein Vermieter kündigen, wenn er die Wohnung für sich selbst, für Familienangehörige oder für Angehörige seines Haushalts benötigt. Ein bloßer Wunsch reicht nicht aus. Der Bedarf muss konkret, nachvollziehbar und im Kündigungsschreiben so begründet sein, dass der Mieter und im Streitfall ein Gericht nachvollziehen können, wer einziehen soll und warum.

Ein bloßer Wunsch reicht nicht aus. Der Bedarf muss konkret und nachvollziehbar begründet sein.

Kündigungsfristen

Die Kündigungsfrist richtet sich nach § 573c BGB gestaffelt nach der Dauer des Mietverhältnisses:

Die Frist beginnt mit dem Zugang des Kündigungsschreibens beim Mieter, nicht erst mit dessen Zustimmung oder Kenntnisnahme.

Härtefälle und Widerspruchsrecht des Mieters

Der Mieter ist der Eigenbedarfskündigung nicht schutzlos ausgesetzt. Nach § 574 BGB kann er der Kündigung widersprechen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für ihn, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Typische Gründe sind hohes Alter, schwere Krankheit, eine lange Verwurzelung im Wohnumfeld oder fehlender Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen. Im Streitfall wägt das Gericht die Interessen beider Seiten ab, eine pauschale Antwort gibt es nicht.

Vorgetäuschter Eigenbedarf: das Risiko für Vermieter

Wer Eigenbedarf nur vorschiebt, um sich von einem Mieter zu trennen, geht ein erhebliches Risiko ein. Stellt sich später heraus, dass der Bedarf nicht bestand, nicht zeitnah umgesetzt wurde oder von Anfang an nicht ernst gemeint war, kann der frühere Mieter Schadensersatz verlangen, etwa für Umzugskosten, Mehrkosten einer teureren Anschlussmiete oder sonstige entstandene Nachteile. Eine Eigenbedarfskündigung sollte deshalb ausschließlich dann ausgesprochen werden, wenn der Bedarf tatsächlich und ernsthaft besteht.

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Häufige Fragen zur Eigenbedarfskündigung

Wer gilt als Eigenbedarfsperson?

Der Vermieter selbst, Familienangehörige oder Angehörige seines Haushalts. Der Bezug zum Vermieter muss plausibel sein.

Wie lang sind die Kündigungsfristen bei Eigenbedarf?

Drei Monate bis fünf Jahre Mietzeit, sechs Monate bei mehr als fünf bis acht Jahren, neun Monate bei mehr als acht Jahren.

Kann der Mieter der Eigenbedarfskündigung widersprechen?

Ja, bei einer unzumutbaren Härte nach § 574 BGB, etwa hohes Alter, Krankheit oder fehlender Ersatzwohnraum.

Was droht bei vorgetäuschtem Eigenbedarf?

Schadensersatzansprüche des früheren Mieters, etwa für Umzugskosten oder eine teurere Anschlussmiete.

Dieser Artikel ordnet die Rechtslage allgemein und neutral ein und ersetzt keine Rechtsberatung. Eine Eigenbedarfskündigung sollte im konkreten Einzelfall mit einem Fachanwalt für Mietrecht abgestimmt werden, auch um das Risiko einer unwirksamen Kündigung zu vermeiden.

Quellen & weiterführend: BGB Mietrecht (Gesetze im Internet), Mieterauswahl für Vermieter, Vermietung mit Häuserhelden.

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