Für Makler · Lesezeit ca. 7 Min · von Daniel Kircher

DSGVO für Makler-Websites: Was 2026 Pflicht ist — und was oft vergessen wird

Die meisten Makler-Websites haben DSGVO-Lücken — und wissen es nicht. Hier ist, was wirklich zählt und wo die häufigsten Fehler liegen.

Abmahnungen wegen fehlerhafter Datenschutzerklärungen, Bußgelder wegen Cookie-Bannern, die keine echte Wahl lassen — das ist keine Theorie, sondern Alltag für viele Gewerbetreibende. Immobilienmakler sind dabei keine Ausnahme. Wer eine gewerbliche Website betreibt, trägt Verantwortung. Dieser Artikel gibt einen Überblick über die wichtigsten Pflichten — aber keinen Rechtsrat. Für verbindliche Einschätzungen ist ein auf IT-Recht spezialisierter Anwalt die richtige Anlaufstelle.

Die häufigsten DSGVO-Fehler auf Makler-Websites

In der Praxis tauchen immer wieder dieselben Lücken auf. Wer eine dieser Schwachstellen hat, sollte handeln:

Pflicht-Elemente: Was jede Makler-Website haben muss

Impressum nach §5 TMG

Das Impressum ist Pflicht für jede gewerbliche Website. Es muss enthalten: vollständiger Name und ladungsfähige Anschrift (keine Postfachadresse), Rechtsform und Vertretungsberechtigte, E-Mail-Adresse und Telefonnummer, die zuständige Aufsichtsbehörde (in der Regel die IHK), Berufsbezeichnung und Berufsrecht sowie die gewerberechtliche Erlaubnis nach §34c GewO. Das Impressum muss von jeder Seite aus in maximal zwei Klicks erreichbar sein — ein Link im Footer reicht.

Datenschutzerklärung nach Art. 13 DSGVO

Die Datenschutzerklärung muss beschreiben, welche Daten zu welchem Zweck erhoben werden, auf welcher Rechtsgrundlage (Einwilligung, berechtigtes Interesse, Vertragserfüllung), wer die Daten empfängt (Hoster, Analytics, Formulare), wie lange sie gespeichert werden und welche Rechte Nutzer haben (Auskunft, Löschung, Widerspruch). Pauschaltexte aus dem Internet ohne Anpassung sind riskant — sie passen selten zur tatsächlichen technischen Infrastruktur der Website.

Cookie-Banner mit echter Wahlmöglichkeit

Ein Cookie-Banner muss eine echte Entscheidung ermöglichen: Zustimmen und Ablehnen müssen gleich einfach sein. Vorausgewählte Häkchen, versteckte Ablehn-Buttons oder das schlichte Weiterscrollen als Zustimmung sind nicht zulässig. Tracking-Tools wie Google Analytics, Meta Pixel oder YouTube-Embeds dürfen erst nach expliziter Zustimmung laden.

Kontaktformulare DSGVO-konform gestalten

Ein DSGVO-konformes Kontaktformular erhebt nur notwendige Felder, informiert Nutzer direkt am Formular über die Datenverarbeitung (Kurztext mit Link zur Datenschutzerklärung) und speichert Daten nicht länger als nötig. Wer serverseitige Formulare nutzt, die keine Daten an Dritte übermitteln, hat deutlich weniger Aufwand als mit Drittanbieter-Tools.

Bei Häuserhelden Studio werden Kontaktformulare bewusst mit Netlify Forms umgesetzt — das Hosting läuft ohnehin auf Netlify, die Daten verlassen die Infrastruktur nicht, und der AV-Vertrag ist über Netlify direkt abschließbar. Das reduziert die DSGVO-Komplexität erheblich.

Was gilt für Fotos auf der Website?

Wer Fotos von erkennbaren Personen auf seiner Website veröffentlicht, braucht deren Einwilligung — schriftlich, widerrufbar, spezifisch für den Verwendungszweck. Das betrifft Mitarbeiterfotos genauso wie Bilder von Kundengesprächen, Besichtigungen oder Veranstaltungen. Stockfotos ohne erkennbare reale Personen sind aus DSGVO-Sicht unbedenklich.

Häuserhelden Studio: DSGVO-konforme Seiten von Anfang an

Jede Website, die im Rahmen von Häuserhelden Studio gebaut wird, ist von Grund auf DSGVO-konform konzipiert: Netlify-Hosting mit AV-Vertrag, serverseitige Kontaktformulare ohne Drittanbieter, vollständiges Impressum nach §5 TMG, Datenschutzerklärung nach aktuellem Stand und ein Cookie-Consent-System, das echte Wahl ermöglicht. Teil des Studio-Pakets ab 390 €/Mt..

Wichtig: Dieser Artikel gibt keinen Rechtsrat und ersetzt keine anwaltliche Prüfung. Makler sollten für ihre konkrete Situation einen auf IT- und Datenschutzrecht spezialisierten Anwalt hinzuziehen.

Hinweis: Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick und stellt keinen Rechtsrat dar. Die DSGVO-Rechtslage entwickelt sich durch Urteile und Behördenentscheidungen laufend weiter. Für verbindliche Einschätzungen zur konkreten Website-Situation empfiehlt sich die Beratung durch einen Fachanwalt für IT-Recht oder Datenschutzrecht. Stand: Juni 2026.

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